Der Begriff der Gerechtigkeit in der aristotelischen Ethik

Was ist Gerechtigkeit? Mit dieser Frage haben sich Gesellschaften über Jahrtausende hinweg beschäftigt. Daher überrascht es nicht, dass sich auch Aristoteles Gedanken hierzu gemacht hat und in mehreren seiner Werke versucht hat Gerechtigkeit, oder vielmehr, die verschiedenen Arten von Gerechtigkeit, zu definieren und einen Weg zu finden, wie Gesellschaften als Ganze und Individuen im Einzelnen in spezifischen Situationen mit diesen verschiedenen Arten von Gerechtigkeit umgehen sollten. Aristoteles Werke, und darunter auch seine Theorien zur Gerechtigkeit, wurden wiederum kontrovers über die Jahrtausende diskutiert und sind auch heute noch ein hoch aktuelles Thema in der Philosophie, wie vor allem anhand der auch heute noch anhaltenden Diskussion über John Rawls „A Theory of Justice“ (1971), welche sich unter Anderem auf Elemente der Gerechtigkeitsdarstellung aus Aristoteles Nikomachischer Ethik bezieht, deutlich wird (vgl. Hughes 20132, S. 105 f.).

Diese Arbeit soll sich ebenfalls mit der Untersuchung der Gerechtigkeit innerhalb der Nikomachischen Ethik beschäftigen. Hierbei wird zunächst dargestellt werden, was Aristoteles überhaupt unter Gerechtigkeit versteht und welche Arten von Gerechtigkeit er unterscheidet, bevor ein genauerer Blick auf die Besonderheit der Gerechtigkeit in Aristoteles Werk geworfen werden wird.

Hierbei soll besonderes Augenmerk auf die Stellung der Gerechtigkeit innerhalb der nikomachischen Ethik gelegt werden. Große Teile Aristoteles’ Ethik bauen auf den aristotelischen Tugenden auf, und unter diese Kategorie der Tugenden fällt auch Aristoteles Gerechtigkeitsbegriff. Wie genau sich Aristoteles Tugendbegriff definieren lässt, darauf soll später noch näher eingegangen werden. Wichtig ist hier vorerst nur die Anmerkung, dass die aristotelische Gerechtigkeit aus mehreren Gründen eine besondere Stellung innerhalb dieser Tugenden einnimmt und dass dieser Punkt, unter Anderen, im zweiten Teil dieser Arbeit ausgiebig untersucht werden soll. Es soll aber auch auf andere Besonderheiten der aristotelischen Gerechtigkeit eingegangen werden, darunter sowohl die individual- und sozialethischen Aspekte der Selbigen, als auch die Stellung der aristotelischen Gerechtigkeit zwischen Recht (im Sinne von Gerechtigkeit) und Gesetz, veranschaulicht anhand der aristotelischen Gleichheit.

Bei der Definition der verschiedenen Arten von Gerechtigkeit im ersten Teil dieser Arbeit werde ich mich zum größten Teil auf Hughes Aufteilung der partikularen Gerechtigkeit stützen. Zumeist wird hier lediglich zwischen der distributiven und der ausgleichenden Gerechtigkeit unterschieden, Hughes differenziert allerdings noch zwischen einigen weiteren Unterarten, auf welche zumindest kurz eingegangen werden soll (vgl. Hughes 20132 , S. 88 ff.). An zwei Stellen werde ich von Hughes Darstellung abweichen: Erstens wird die „retribution“ im Rahmen dieser Arbeit nicht behandelt werden. Zweitens wird die von Hughes herausgestellte Gleichheit und in diesem Zusammenhang die Beziehung zwischen Recht und Gesetz bei Aristoteles erst im zweiten Teil dieser Arbeit behandeln werden, da diese Beziehung zu den Besonderheiten der aristotelischen Gerechtigkeit gehört. Zu guter Letzt werde ich die Ergebnisse dieser Arbeit kurz zusammenfassen und ein Fazit zur besonderen Stellung der Gerechtigkeit ziehen.

Bei diesem Vorhaben werde ich mich offensichtlicherweise auf die Nikomachische Ethike selbst stützen, aber selbstverständlich auch auf relevante Sekundärliteratur, hier vornehmlich Artikel aus philosophischen und vereinzelt auch juristischen Fachzeitschriften, sowie Beiwerke zur nikomachischen Ethik und zum aristotelischen Gerechtigkeitsbegriff, zurückgreifen.

Zuvor soll aber noch kurz auf eine Besonderheit der nikomachischen Ethik selbst hingewiesen werden. Was heute als wahrscheinlich eines der einflussreichsten Werke des Aristoteles angesehen wird war wohl eher eine „work in progress“ als eine vollständig ausgearbeitete Ethik. Dies gilt sowohl für das Werk als Ganzes, als auch für das fünfte Buch der nikomachischen Ethik, welche die Gerechtigkeit behandelt. Aus diesem Grund kann es durchaus vorkommen, dass einige Aspekte als weniger detailliert erscheinen als andere, und manche wünschenswerte Themen vielleicht auch überhaupt nicht angesprochen werden. Auch wenn das Werk in diesem Sinne zu Wünschen übrig lässt, so stößt es doch auch gerade dadurch zur Diskussion an und trägt zum immensen Einfluss der Ethik auf die philosophische Debatte bei (vgl. Hughes 20132, S. 9).

1 Gerechtigkeit

Wie bereits kurz in der Einleitung erwähnt, handelt es sich bei der Gerechtigkeit um eines der aktuellsten Themen der Philosophiegeschichte. Dies ist leicht verständlich, wenn man sich selbst die Frage stellt, was Gerechtigkeit eigentlich ist. Ist Gerechtigkeit mit dem Gesetz gleichzusetzen? Was ist Recht und was Unrecht? Wer entscheidet darüber? Kann man grundsätzlich gerecht oder ungerecht handeln und welche äußeren – oder vielleicht auch inneren – Umstände beeinflussen, ob eine Handlung nun gerecht oder ungerecht ist?

Mit diesen und mit anderen Fragen beschäftigt sich Aristoteles im fünften Buch seiner nikomachischen Ethik, einem Werk, benannt nach einem der Söhne des Aristoteles, welches sich mit der „politischen Wissenschaft“, wie Aristoteles die Ethik nennt, als Ganzer beschäftigt (vgl. EN. 1094a 24-29, 1094b 10-11).

In diesem Kapitel sollen zunächst kurz die beiden von Aristoteles unterschiedenen Hauptarten von Gerechtigkeit vorgestellt werden, die generelle bzw. allgemeine und die partikulare bzw. besondere Gerechtigkeit, bevor näher auf die Unterarten letzterer eingegangen werden wird.

1.1 Generelle Gerechtigkeit

Aristoteles leitet das fünfte Buch der nikomachischen Ethik mit dem Hinweis auf die Ambiguität des Begriffes der Gerechtigkeit ein (vgl. Hughes 20132, S.). Da die unterschiedlichen „Bedeutungen nahe beieinander liegen, entgeht es [die Ambiguität] einem leichter und ist nicht so offensichtlich wie bei Dingen, die weit auseinander liegen;“ (EN. 1129A 25-30). Gemeint sind hiermit die bereits erwähnte generelle, sowie die partikulare Gerechtigkeit und ihre diversen Unterarten, auf welche wir im nächsten Unterkapitel noch weiter eingehen werden.

Aristoteles geht davon aus, dass man das Wesen einer Sache oftmals durch die Bestimmung ihres Gegenteils definieren kann, so auch bei der Gerechtigkeit. Er beginnt also nicht damit die Gerechtigkeit zu definieren, sondern die Ungerechtigkeit bzw. den ungerechten Menschen, welcher Aristoteles zufolge „die Gesetze verletzt, und ebenso wer mehr haben will und somit gegen die Gleichheit ist;“ (ebd., 30 ff.). Hieraus folgt, dass Gerechtigkeit bzw. der gerechte Mensch das genaue Gegenteil verkörpert: „…wer die Gesetze und die Gleichheit achtet“ ist gerecht (ebd.). Es scheint also so, als ob Aristoteles Gerechtigkeit mit dem Gesetz gleichsetzt, was sich dadurch begründen ließe, dass Gesetze in der Regel nach dem Allgemeinwohl ausgerichtet und damit tugendhaft sind und der Gerechtigkeit als Tugend entsprechen können (vgl. Guest II 2008, S. 6 f.).

Mit dem Begriff Tugend setzt Aristoteles die allgemeine Gerechtigkeit in Bezug zu den anderen, in der nikomachischen Ethik erwähnten, Tugenden, auf welche der größte Teil des Werkes überhaupt erst aufbaut. Teilweise wird in der englischsprachigen Literatur auch von „Virtue Ethics“ (Hughes 20132, S.68) gesprochen. Aristoteles geht sogar soweit die Gerechtigkeit mit der Tugend als Ganzer bzw. mit tugendhaften Verhalten an sich gleichzusetzen und nicht nur als einen Teil der Selbigen. Trude leitet das zweite Kapitel seines Werkes zum aristotelischen Gerechtigkeitsbegriff mit der Aussage ein, dass die Tugend, und somit auch die Gerechtigkeit, Gegenstand der nikomachischen Ethik sei (vgl. Trude 2016, S. 4). Damit kann sowohl gemeint sein, dass die Gerechtigkeit als eine unter vielen Tugenden Gegenstand dieses Werkes sei, als auch, dass die Gerechtigkeit mit der Tugend als ganzer gleichzusetzen sei, wie dies auch schon bei Huang der Fall war. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass das deutsche Wort „Tugend“ nicht unbedingt mit dem von Aristoteles verwendeten, griechischen Begriff „arete“ übereinstimmt. Huang zufolge trifft die Übersetzung „good function“ hier eher zu, da das deutsche Wort Tugend bzw. sein englisches Äquivalent „virtue“ auch moralische Konnotationen trägt, was bei Aristoteles ursprünglich nicht der Fall gewesen sei (vgl. Huang 2007, S. 266). Diese alternative Übersetzung verdeutlicht auch Aristoteles pragmatische Sicht der Gerechtigkeit. Aus Gründen der Kontinuität mit der englisch- und deutschsprachigen Literatur wird in dieser Arbeit allerdings weiterhin der Begriff Tugend verwendet werden. Auf Gerechtigkeit als eine solche Tugend soll in Kapitel drei noch näher eingegangen werden. An dieser Stelle sei nur darauf hingewiesen, dass die Ambiguität des aristotelischen Gerechtigkeitsbegriffes nicht bei der Aufteilung in allgemeine und partikulare Gerechtigkeit aufhört, sondern auch und vor allem bei dem Verständnis der Gerechtigkeit als Tugend zum Tragen kommt. Vorerst wollen wir uns zunächst weiterhin der Definition des aristotelischen Gerechtigkeitsbegriffs widmen.

Hughes zufolge soll eine gerechte Person im Sinne von Aristoteles Lehrer Plato mit einer „guten“ Person gleichgesetzt werden können. Diese Art von Person wird hierbei definiert als „has a balanced set of desires and aggressive instincts, all of which are controlled and shaped by reason.“ und des Weiteren mit der Aussage, dass „The good person requires temperance and courage – the two cardinal virtues which include all the others – and both of these under the guidance of reason. It is this harmonious relationship in the soul that constitutes the third cardinal virtue, justice.“ (Hughes 20132, S.). Gerechtigkeit bei Plato sei also ein Resultat der Beziehung von Mäßigung und Mut und habe damit Parallelen zu Aristoteles allgemeiner Gerechtigkeit, da Letzterer eine gerechte Person ebenfalls durch den Besitz der Tugenden „moderation, courage and justice“ (ebd.) definiert. Beever bestätigt, dass der gerechte Mensch bei Aristoteles mit dem guten Menschen gleichzusetzen sei (vgl. Beever 2004, S. 33).

Nicht auf das Individuum bezogen sei allgemeine Gerechtigkeit ebenfalls grob mit dem Gesetz gleichzusetzen, wobei Hughes korrekterweise anmerkt, dass dies ein eher „optimistischer“, wenn nicht sogar naiver Standpunkt sei (vgl. Hughes 20132, S. 91). Der Sinn von Gerechtigkeit als Ganzer bzw. im Allgemeinen sei die Zufriedenheit bzw. das Glück des Volkes und des Staats als Ganzem, wobei natürlich auch hier fraglich bleibt, inwieweit die verschiedenen Arten von Gerechtigkeit und das Gesetz im spezifischen diesem Zweck gerecht werden (vgl. Winthrop 1978, S. 1203). Hierbei ist es wichtig hervorzuheben, dass es nicht ausreicht lediglich gerecht zu handeln: „one has to wish to act rightly (1129a8–9). The word ‘wish’ here refers to the intention which the just person must have: they must be acting because it is the right thing to do. (Hughes 20132 S.93). Die Intention des Handelnden spielt also eine ebenso große Rolle wie die Handlung selbst.

Leider fällt Aristoteles Beitrag zur allgemeinen Gerechtigkeit im Vergleich zur partikularen Gerechtigkeit, welcher wir uns im nächsten Unterkapitel widmen werden, relativ kurz aus. Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Arten von Gerechtigkeit liegt Irwin nach Curzer zufolge, welcher den obigen Aussagen Hughes und Winthrops größtenteils zuzustimmen scheint, in Folgendem: „Irwin distinguishes general and particular justice by maintaining that general justice ‘aims at the common good of the political community . . . while particular justice insists on proper respect for particular people in the fair allocation of external goods.’“ (Curzer 1995, S.214). Hierzu muss allerdings kurz erwähnt werden, dass Curzer den Aussagen Irwins grundsätzlich widerspricht und eben nicht davon ausgeht, dass allgemeine Gerechtigkeit mit dem Gesetz gleichzusetzen sei (vgl ebd.). Über das Verhältnis zwischen Recht und Gesetz in der nikomachischen Ethik soll im dritten Kapitel dieser Arbeit noch näher eingegangen werden. Vorerst werden wir uns der Definition der partikularen Gerechtigkeit und ihrer Unterarten nach Aristoteles richten.

1.2 Partikulare Gerechtigkeit

Beever zufolge geht es bei der partikularen Gerechtigkeit darum, Personen zuzuteilen, was ihnen zusteht (vgl. Beever 2004, S. 33). Dies darf höchstwahrscheinlich sowohl im wörtlichen als auch im übertragenen Sinne verstanden werden, wie bei der näheren Betrachtung der verschiedenen Arten von partikularer Gerechtigkeit im folgenden Kapitel aufgezeigt werden soll.

Winthrop drückt sich ähnlich, wenn wahrscheinlich auch etwas präziser aus: „This partial justice is justice in the sense of taking one’s equal or fair share of good and bad things.“ (Winthrop 1978, S. 1203). D.h., was einem gerechterweise zusteht bezieht sich sowohl auf die guten, sowie auf die schlechten Dinge, sowohl auf Belohnungen bzw. Entlohnungen als auch auf Strafen. Guest II schließt sich dem an mit mit der Aussage, „that justice essentially involves giving and getting an equal share of disputed goods, and he highlights the just person’s motivation not only to see that others get whatever they are due, but also to receive what is taken to be “one’s own” or what one deserves” (Guest II 2008, S. 11).

Interessanterweise wird Aristoteles als Entdecker der partikularen Gerechtigkeit(en) angesehen: „ ‚Während die allgemeine Gerechtigkeit den Griechen vertraut ist, dürfte der Gedanke einer Gerechtigkeit als Tugend unter anderen Tugenden, der einer besonderen Gerechtigkeit (iustitia particularis), von Aristoteles entdeckt worden sein.‘” (Knoll 2010, S.5 nach Höffe 2001, S.23). Vor Aristoteles scheint also das Verständnis von Gerechtigkeit im Sinne der allgemeinen Gerechtigkeit vorgeherrscht zu haben, auch wenn Überlegungen in Richtung einer differenzierteren Gerechtigkeit bereits bei Aristoteles Lehrer Platon, welcher Ersteren zweifelsohne in vielerlei Hinsicht inspiriert hat, sowie bei den Pythagoreern vorhanden waren. Knoll geht sogar soweit zu behaupten, dass Platon zwei der partikularen Gerechtigkeiten bereits kannte (vgl. ebd.).

Alle Arten von partikularer Gerechtigkeit haben nach Aristoteles gemeinsam, dass sie sich mit Menschen beschäftigen, welche versuchen sich mehr anzueignen, als ihnen zusteht. Hughes gibt an dieser Stelle zum besseren Verständnis auch die Etymologie des von Aristoteles verwendeten Wortes an: „His word for this is pleonexia, and the person who is characterized by this is a pleonektēs. The derivation of both these words is simply from the two words for ‘more’ and ‘have’; the pleonektēs is best described in English as ‘grasping’ – or perhaps as ‘selfish’.“ (Hughes 20132, S. 94). Partikulare Gerechtigkeit besitzt also „some kind of unfair inequality“, im Gegensatz zur allgemeinen Gerechtigkeit, bei welcher Ungleichheit oder die Motivation sich selbst zu bereichern keine Rolle spielen (vgl. ebd.).

Knoll zufolge besteht „der spezifischere Sinn der Gerechtigkeit […] in der Forderung, sich der Pleonexie zu enthalten, das heisst es zu unterlassen, sich den Besitz eines anderen – dessen Eigentum, Belohnung, Amt – zum eigenen Vorteil anzueignen, oder einer Person vorzuenthalten, was man ihr schuldig ist, wie die Erfüllung eines Versprechens, die Rückzahlung einer Schuld oder die Erweisung des angemessenen Respekts.“ (Knoll 2010, S. 4). Hier ist die bei Hughes zuvor erwähnte pleonexia nochmals besonders gut und vor allem anschaulich erklärt. Curzer setzt partikulare Ungerechtigkeit, also das Gegenteil der partikularen Gerechtigkeit, welche die selbige und ihre Unterarten erst notwendig machen, mit pleonexia gleich und sieht sie damit gewissermaßen als Ursache für die partikulare Gerechtigkeit (vgl. Cruzer 1995, S. 215).

Grob lässt sich die partikulare Gerechtigkeit in distributive und korrektive Gerechtigkeit aufteilen, wir werden allerdings auch einen Blick darauf werfen, welche Rolle der gerechte Austausch und die Gleichheit in Aristoteles Gerechtigkeit spielen (vgl. Beever 2004, S. 33). Letzterem Aspekt widmen wir uns allerdings erst im zweiten Teil dieser Arbeit in Zusammenhang mit Aristoteles Beziehung zwischen Recht und Gesetz.

Chroust und Osborn sehen den Hauptunterschied zwischen den beiden Hauptarten der partikularen Gerechtigkeit in deren Gegenstand: Während bei der distributiven Gerechtigkeit die Personen selbst, bzw. deren Rolle und Stellung in der Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen, kann dieser Aspekt bei der ausgleichenden Gerechtigkeit unbeachtet bleiben (vgl. Chroust & Osborn, S. 135 f.). Gemeinsam haben Sie jedoch, dass die Notwendigkeit dieser beider Unterarten aus einer Art Ungleichheit erwächst, welche im Falle der distributiven Gerechtigkeit durch eine „proportionate equality“ gelöst wird, während im Falle der ausgleichenden Gerechtigkeit eine „strict equality“ greift (vgl. S. 136 f.). Was hiermit genau gemeint ist und wie diese Vorgänge im Detail ablaufen soll in der folgenden Behandlung dieser beider Unterarten der partikularen Gerechtigkeit untersucht werden.

1.2.1 Distributive Gerechtigkeit

Distributive Gerechtigkeit gibt Winthrop zufolge die Prinzipien vor, nach welchen „goods and honors in a political community“ gerecht verteilt werden (vgl. Winthrop 1987, S. 1204). Knoll spezifiziert: „Werden in der Polis Ämter, Ehre und öffentliche Geldmittel oder allgemeiner Rechte und Pflichten an die Bürger verteilt, dann kommt die distributive Gerechtigkeit (iustitia distributiva) zur Anwendung.” (Knoll 2010, S.6).

Hughes zufolge geht es hier vor Allem um „the distribution by the state of rewards, or honours, or burdens, perhaps, such as those of military service.“ (Hughes 20132, S.94). An selber Stelle erklärt er, was bei einem Verstoß gegen die distributive Gerechtigkeit vorhanden sein muss: „two persons, and two amounts of some good or another.“ (ebd.). Es geht also um die gerechte Verteilung von sowohl materiellen als auch abstrakten „Gütern“, z.B. politische oder gesellschaftliche Ehrentitel und Ämter, zwischen zwei Personen bzw. Parteien, wobei Aristoteles hier wohl eher an die abstrakten als an die materiellen Güter gedacht haben dürfte. Im Falle einer gerechten Verteilung werden diese Güter „in proportion to what they [die betreffenden Personen] deserve“ (ebd.) verteilt. Das Wort „deserve“ sei hier besonders kontrovers, da Aristoteles es offen lässt, wer was genau verdient, und dass verschiedene Menschen verschiedene Meinungen hierzu haben werden, ist nicht zuletzt abhängig vom sozialen Hintergrund der jeweiligen Person (vgl. ebd. und EN 1131a 20-29).

Knoll unterscheidet die distributive Gerechtigkeit von der im nächsten Unterkapitel zu untersuchenden ausgleichenden Gerechtigkeit, wie auch schon Chroust und Osborn, durch den Gegenstand der jeweiligen Gerechtigkeit. Bei Letzterer stehe „die Vertragsgerechtigkeit, der gerechte Austausch von Gütern und der Ausgleich von Unrecht“ im „Mittelpunkt“, bei Ersterer „die Vergabe der Ämter in der politischen Gemeinschaft sowie der Anerkennung, die durch ihre Ausübung erlangt werden kann” (Knoll 2010, S.4 f.). Aufgrund ihres Fokus auf den politischen Bereich bezeichnet Knoll diese Unterart der partikularen Gerechtigkeit auch als politische Gerechtigkeit (vgl. ebd., S.6).

1.2.2 Ausgleichende Gerechtigkeit

Im Gegensatz zur distributiven Gerechtigkeit geht es bei der ausgleichenden Gerechtigkeit Winthrop zufolge nicht um Güter oder um Auszeichnungen per se, sondern vielmehr um das Korrigieren ungerechter oder ungleicher Verträge, welche Güter zum Gegenstand haben können, vor einem Gericht. Wenn Vertragspartner durch einen vorher abgeschlossenen Vertrag einen ungleichen Anteil von beispielsweise den Profiten eines Geschäftes erhält, so soll diese Art von Gerechtigkeit diese Art von Ungleichheit durch das Korrigieren dieses Vertrages ausgleichen. Aus diesem Grund wird die ausgleichende Gerechtigkeit im englischen auch „corrective justice“ genannt (vgl. Winthrop 1987, S. 1204).

Hughes sieht die ausgleichende Gerechtigkeit ähnlich wie bereits Winthrop, was durch den von ihm verwendeten Begriff „Compensation“ zur Beschreibung dieser Unterart der partikularen Gerechtigkeit deutlich wird . Er beschreibt die Ausgangssituation, bei welcher diese Gerechtigkeit angewandt wird, als eine solche, bei welcher Jemandem von einem Anderen Schaden zugefügt worden ist. Es geht nun darum, dass Ersterem der entstandene Schaden durch Letzteren korrigiert wird. Hierbei soll es allerdings vorkommen, dass der entstandene Schaden nicht genau, oder zumindest nicht von beiden Parteien übereinstimmend, bestimmt werden kann. Aus diesem Grund wird ein Mittelsmann, ein Richter, hinzugezogen, welcher dabei helfen soll, eine angemessene Kompensation für die geschädigte Partei zu finden. Hierbei üben die Umstände der jeweiligen Person oder deren Charaktereigenschaften, anders als bei der distributiven Gerechtigkeit bei welcher – wie wir bereits gesehen haben – viele verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, keinen besonderen Einfluss auf die Art und Weise der Kompensation aus (vgl. Hughes 20132, S. 95).

Laut Knoll „regelt die ausgleichende Gerechtigkeit (iustitia regulativa) den freiwilligen und unfreiwilligen privaten Verkehr zwischen den Bürgern” (Knoll 2010, S. 6). Sie steht damit im Gegensatz zur eher politisch orientierten distributiven Gerechtigkeit. Die ausgleichende Gerechtigkeit kann des Weiteren in die „Tauschgerechtigkeit (iustitia commutativa)“ und die „richtende oder strafende Gerechtigkeit (iustitia correctiva)“ unterteilt werden. Knoll zufolge ist die korrektive Gerechtigkeit also lediglich eine Unterart der ausgleichenden Gerechtigkeit, anders als bei Winthrop dargestellt. Die Tauschgerechtigkeit oder den gerechten Austausch soll im folgenden Unterkapitel kurz näher behandelt werden.

1.2.3 Gerechter Austausch

Zu Beginn sollte darauf hingewiesen werden, dass der gerechte Austausch von Gütern streng genommen ein Teil der ausgleichenden Gerechtigkeit ist und somit den selben Prinzipien folgt (vgl. Knoll 2010, S. 4).

Hughes stellt diese Unterart der ausgleichenden Gerechtigkeit in seinem Begleitwerk zur nikomachischen Ethik allerdings heraus, da es gar nicht so einfach ist zu definieren, was denn ein gerechter oder fairer Austausch von Gütern sein soll. Er greift dabei auf Aristoteles Beispeil zurück, wie ein Austausch zwischen einem Schuhmacher und einem Bauarbeiter von statten gehen soll. Freilich kann ein einzelner Schuh oder ein einzelnes Paar Schuhe nicht gegen ein Haus eingetauscht werden. Aber wie viel Paar Schuhe ist ein Haus denn nun genau wert (vgl. Hughes 20132, S. 97 ff.)?

Auch hier spricht Aristoteles wieder von der Gleichheit, welche zwischen beiden Parteien hergestellt werden muss. Zu diesem Zweck wird ihm zufolge das Geld hinzugezogen, mit welchem der Wert unterschiedlicher Gegenstände bemessen und in Bezug zueinander gesetzt werden können soll. Das Geld sei allerdings nur ein Platzhalter für „need“, was in diesem Fall wohl mit Bedarf oder Bedürfnis übersetzt werden kann. Der Wert eines Gegenstandes (oder möglicherweise auch einer Dienstleistung) sei grundsätzlich durch den Bedarf eines potentiellen Kunden an diesem Gegenstand und durch das Bedürfnis eines potentiellen Verkäufers dieses Gegenstandes den Selbigen zu verkaufen, festgelegt, und kann sich somit auch je nach „Stärke“ des Bedarfs bzw. Bedürfnisses in die eine oder andere Richtung verändern, ist also relativ (vgl. ebd.).

Auch wenn diese Einsicht durchaus auch ökonomischer Natur ist, geht es Aristoteles hierbei Hughes zufolge nicht um diesen Aspekt, sondern vielmehr um die Frage, ob ein fairer Mittelwert für beide Parteien bei einem Austausch oder einem Handel jeglicher Art prinzipiell gefunden werden kann, was aufgrund der vorangegangen Darstellung durchaus zu bejahen sei (vgl. ebd.).

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